Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 31.08.1995; Aktenzeichen 3 Ca 1383/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld – 3 Ca 1383/95 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der beim Arbeitsgericht Bielefeld am 18.05.1995 eingereichten Klage begehrt der Kläger für 110,746 Stunden aus den Jahren 1990 bis 1994 Freizeitausgleich.
Die beklagte Gewerkschaft Ö. betreibt sieben Bildungsstätten. Eine davon ist „Das bunte Haus” in B. S. wo sie 24 Arbeitnehmer beschäftigt. Dort ist auch der Kläger ab 01.01.1990 als Hausmeister gegen ein Bruttomonatsverdienst von ca. 4.200,00 DM tätig. Der Kläger ist außerdem Mitglied des in der Bildungsstätte existierenden Betriebsrates.
Aufgrund von § 32 ihrer Satzung regelt die Ö. die Arbeits- und Entgeltsbedingungen aller ihrer Beschäftigten durch Gesamtbetriebsratsvereinbarungen. Auf deren Inhalt – Hülle Blatt 77 d.A. – wird verwiesen. In der Gesamtbetriebsratsvereinbarung vom 31.10.1985 (künftig: AAB) sind die allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Ö. geregelt. § 10 Abs. 1 der AAB lautet: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 40 Stunden, ab 01. April 1989 beträgt sie 39 Stunden und ab 01. April 1990 38,5 Stunden. Als Arbeitswoche gelten grundsätzlich die Tage von Montag bis einschließlich Freitag.
§ 11 Abs. 1 der AAB lautet: Überstunden sind auf Anordnung geleisteter Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 10 Abs. 1 oder eine vereinbarte geringere Arbeitszeit hinausgehen. Als Überstunden gelten auch Fahrzeiten bei Dienstreisen an arbei...