Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Stufenlaufzeit bei horizontaler Wiedereinstellung nach befristeter Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit nach § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD (VKA) angeordnet ist, dass die Stufenlaufzeit bei erneuter Einstellung nach zuvor befristeter Beschäftigung unter den dortigen Maßgaben neu zu laufen beginnt, verstößt die Tarifbestimmung gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG und ist damit insoweit unwirksam.
2. In den Fällen einer horizontalen Wiedereinstellung ist daher die bei demselben Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung grundsätzlich in vollem Umfang der Stufenzuordnung zugrunde zu legen, soweit kein Fall einer schädlichen Unterbrechung der Beschäftigung vorliegt.
Normenkette
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1 S. 1, § 28a Abs. 1-2; TVöD-BT-B § 52 Anlage C, § 52 Abs. 2; TVöD (VKA) § 16 Abs. 2 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 24.02.2016; Aktenzeichen 2 Ca 794/15) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 24.02.2016 - 2 Ca 794/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.03.2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe S 6 Stufe 4 TVöD-VKA zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des TVöD (VKA) über die tarifgerechte Einstufung der Klägerin.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit dem 04.08.2008 bei der beklagten Stadt ununterbrochen und zuletzt unbefristet als Erzieherin in Teilzeit (32 Wochenstunden) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis...