Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordentliche Unkündbarkeit nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW Ausnahmsweise Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung. Anforderungen an zumutbaren Arbeitsplatz bei ordentlicher Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ist nicht generell bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG aufgehoben.
2. Die Einbeziehung eines grds. nach § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers in die soziale Auswahl bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung setzt voraus, dass kein zumutbarer Arbeitsplatz vorhanden ist. Dies muss nicht ein freier Arbeitsplatz sein.
3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Betriebsänderung und das Fehlen eines zumutbaren Arbeitsplatzes i.S.d. § 20 Ziffer 4 MTV Elektro- und Metallindustrie NRW als einer Ausnahme von der grundsätzlichen Unkündbarkeit trägt der Arbeitgeber
Normenkette
KSchG § 1; MTV Elektro- und Metallindustrie NRW § 20 Ziff. 4
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1842/09) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.11.2009 – 2 Ca 1842/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 27.03.2009 zum 30.09.2009.
Die am 25.06.1953 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 27.01.1992 bei der Beklagten in der Magnetmontage zu einem monatlichen Bruttomonatsverdienst von ...