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LAG Hamm Urteil vom 07.06.2017 - 5 Sa 751/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Versorgungsbezüge eines Dienstanordnungsangestellten bei der AOK

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmung des Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen das Alimentationsprinzip noch benachteiligt sie die übergeleiteten Versorgungsempfänge unangemessen.

 

Normenkette

LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 1; BeamtStG §§ 16-19; 2. BesVNG Art. VIII § 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 3; LSV-NOG Art. 2 § 1 Abs. 2; 2. BesVNG Art. VIII § 3 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 12.05.2016; Aktenzeichen 1 Ca 1286/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 12.05.2016 - 1 Ca 1286/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die dem Kläger zustehende Versorgung, insbesondere die Frage, ob diese nach Bundesrecht oder nach Landesrecht zu berechnen ist.

Der 1954 geborene Kläger war in seiner aktiven Zeit vom 01.10.1971 bis zum 31.12.2009 als Dienstordnungsangestellter bei der AOK für den Kreis C in P, der AOK I sowie ab 01.04.1983 bei der Westfälischen Landwirtschaftlichen Krankenkasse (WLKK) in N und zuletzt der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Nordrhein-Westfalen (LKK NRW) ebenfalls in N beschäftigt. Zuletzt wurde der Kläger in E eingesetzt und von dort aus tätig. Das Dienstordnungsverhältnis war gemäß dem Dienstvertrag für die Anstellung auf Lebenszeit vom 19.04.1983 (Bl. 53 d.A.) geregelt. Danach galt für ihn die dem Vertrag beigefügte Dienstordnung der WLKK. Die Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften auf das Ruhestandsverhältnis des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ist in der Besoldungsgruppe A 12 (Verwaltungsamtsrat), Stufe 12 eingruppiert und bezieh...

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