Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügungsanspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Abhängigkeit des Verfügungsgrunds von Rechtmäßigkeit des Verfügungsanspruchs. Eindeutiges Bestehen des Verfügungsanspruchs als Fundament für Verfügungsgrund
Leitsatz (amtlich)
Macht der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend, muss er im Hinblick auf den Verfügungsgrund kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht.
Normenkette
ZPO § 940; BGB § 611 a; ZPO § 935
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 14.01.2021; Aktenzeichen 5 Ga 2/21) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2021 - 5 Ga 2/21 abgeändert:
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung an der Bürstanlage im Wechselschichtsystem bei Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und bei Frühschicht von 05:30 Uhr bis 13:30 Uhr zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Tatbestand
Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger tatsächlich zu beschäftigen.
Der am 13.02.1960 geborene Verfügungskläger steht bei der Verfügungsbeklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.02.2018 in einem Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag wird das Aufgabengebiet als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung bezeichnet.
Die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Verfügungskläger zu beenden. Zurzeit laufen die Verhandlungen vor dem Integrationsa...