Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 2 des TVUmBw über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw). wenn die Arbeitnehmerin vertraglich ein Teilzeitarbeitsverhältnis vereinbart, aber über einen längeren Zeitraum vor Abschluss der Ruhensvereinbarung nach § 11 Abs.1 TVUmBw tatsächlich mit der tariflichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten beschäftigt wurde
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst zu den für Vollzeitbeschäftigte üblichen Arbeitszeiten eingesetzt und schöpft mit ihrer Mehrarbeit den auf 39 Wochenstunden erhöhten Arbeitszeitumfang einer Vollzeitbeschäftigten aus, liegt darin keine vertragliche Vereinbarung einer Vollzeitbeschäftigung.
Normenkette
TVUmBw § 11 Abs. 1-2; TVöD § 7 Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Urteil vom 15.07.2008; Aktenzeichen 3 Ca 219/08) |
ArbG Minden (Aktenzeichen 3 Ca 219/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.07.2008 – 3 Ca 219/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe einer Ausgleichszahlung sowie die Höhe einer Einmalzahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden TVUmBw, Bl. 7-19 d.A.).
Die am 08.07.1952 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1972 bei der Beklagten beschäftigt. Sie war zunächst eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT. Seit dem 01.10.2005 ist auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-Bund anwendbar. Die Klägerin wurde seitdem aus der Gr...