Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteil nach Lage der Akten, Zurückverweisung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Erlass eines Urteils nach Aktenlage ist das Arbeitsgericht nur befugt, wenn zuvor in mündlicher Verhandlung Anträge gestellt worden sind. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn lediglich in der Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert worden ist.
2. Erlässt das Arbeitsgericht ein Urteil nach Lage der Akten, obgleich zuvor keine Anträge in mündlicher Verhandlung gestellt worden sind, so führt dies im Regelfall zur Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 ZPO. § 68 ArbGG steht dem nicht entgegen.
Normenkette
ArbGG § 54 Abs. 1 S. 1, § 68; ZPO §§ 331a, 251a Abs. 2 S. 1, § 538 Abs. 2 Nrn. 2, 6
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 19.05.2010; Aktenzeichen 2 Ca 1712/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil das Arbeitsgerichts Herford vom 19.05.2010 (2 Ca 1712/09) aufgehoben.
Die Sache wird an das Arbeitsgericht Herford zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigungen aufgelöst wird, die der Beklagte auf Gründe im Verhalten des Klägers stützen will.
Der Kläger, geboren am 12.10.1957, ist seit dem 01.01.1990 für den Beklagten als Diplom-Psychologe und Erziehungsleiter tätig. Der Beklagte ist Träger von Jugendhilfeeinrichtungen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-KF Anwendung. Der Kläger erzielte zuletzt ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.734,56 EUR brutto.
Mit Schreiben vom 21.10.2009 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist...