Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Laufs der Verjährungsfrist. Verhandlungen vor Beginn der Verjährung. Hemmung der Verjährung
Leitsatz (amtlich)
Verhandlungen, die die Parteien vor Verjährungsbeginn führen, können keine Hemmung der Verjährung i.S.d. § 203 S. 1 BGB bewirken.
Normenkette
BGB § 214
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 25.06.2013; Aktenzeichen 1 Ca 1021/12) |
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.06.2013 - 1 Ca 1021/12 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin als Versicherer aus übergegangenem Recht.
Die Klägerin war Versicherer eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen B1-W1 123 nebst Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen B1-W1 234. Versicherungsnehmerin, Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge war die Fa. W2 GmbH & Co. KG, bei der der Beklagte als Berufskraftfahrer beschäftigt war. Die von ihm bei der Fa. W2 zuletzt bezogene Bruttovergütung lag bei 2.878,94 € nebst einer Zulage in Höhe von 255,65 € sowie vermögenswirksamen Leistungen.
In der Nacht vom 22. auf den 23.06.2008 kam es mit dem vom Beklagten geführten LKW-Gespann auf der Autobahn A 5 in Hessen bei einem Gefahrguttransport zu einem Verkehrsunfall. Eine dem Beklagten entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholmittelwert von 2,24 g°/°°. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden; der Gesamtschaden belief sich deutlich über 100.000,00 €. Leistungen auf diesen Schaden erbrachte die Klägerin in den Monaten Juli und August 2008 in Höhe von über 50.000,00 €. Wegen der Buchungen hierzu wird auf die Kopien Bl. 32 und 33 d.A. Bezug genommen.
Die Arbeitgeberin des Beklagten nahm das Unfallereignis zum A...