Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsgeld in Abhängigkeit zur Urlaubsgewährung nach dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie
Normenkette
MTV Chemische Industrie § 12V
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1881/99)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 AZR 562/01)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (MTV-chemische Industrie) seit dem 01.02.1986 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Dekontaminationsarbeiter mit einem tariflichen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen besteht, streiten um ein tarifliches Urlaubsgeld für 12 Urlaubstage aus dem Jahre 1998 in Höhe von 480,00 DM brutto.
In der Zeit vom 27.04.1998 bis zum 08.03.1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Am 21.04.1998 sowie in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 31.03.1999 sind dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 18 Arbeitstage Urlaub gewährt worden. Das dafür zu zahlende Urlaubsgeld hat der Kläger in Höhe von 720,00 DM brutto erhalten.
Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, inwieweit die Beklagte verpflichtet sei, über den darüber hinaus nicht gewährten und verfallenen Urlaub des Jahres 1998 von 12 Arbeitstagen ein tarifliches Urlaubsgeld zu zahlen.
Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 14.09.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil d...