Revision zurückgewiesen 12.08.1999
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.03.1998; Aktenzeichen 3 (7) Ca 3176/97) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.03.1998 – 3 (7) Ca 3176/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der britischen Streitkräfte beendet ist.
Der am 05.09.1958 geborene, verheiratete, gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 01.08.1989 als ziviler Wachmann mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.900,– DM bei den britischen Streitkräften in B… tätig.
Dem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag vom 30.09.1993 zugrunde, wegen dessen Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.1997 vorgelegte Kopie (Bl. 24 – 26 d.A.) Bezug genommen wird. Unter Ziffer 41 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV AL II) in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger unterzeichnete weiterhin eine Stellenbeschreibung für bewaffnete Wachleute, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.12.1997 vorgelegte Kopie (Bl. 27, 28 d.A.) verwiesen wird. Gemäß Ziffer 4 c) muß alljährlich ein von den Streitkräften bestimmter Arzt den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen guten allgemeinen Gesundheitszustand bestätigen.
In Teil IV – Einstellungen – 1.041 ärztliche Untersuchungen der Staatsdienstordnung für die Britische Armee in D...