Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretbarkeit eines "Sozialplans 0". Wirksamkeit eines sogenannten Sozialplans 0 trotz wirtschaftlicher Bedenken. "Sozialplan 0" kein Sozialplan im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. "Sozialplan 0" nicht erzwingbar
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist ermessensfehlerfrei, wenn durch Spruch der Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans bei festgestellten wirtschaftlichen Nachteilen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer trotz vorgetragener erheblicher Bedenken zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit der beabsichtigten Regelung kein undotierter Sozialplan (sog. "Sozialplan 0") beschlossen wird.
2. Ein "Sozialplan 0" stellt bereits tatbestandlich keinen Sozialplan i.S.d. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dar und ist daher mit der vom Gesetzgeber in § 112 Abs. 4 BetrVG festgeschriebenen Erzwingbarkeit von Sozialplänen nicht vereinbar.
Normenkette
BetrVG § 76 Abs. 5; BetrVG § 112 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 112 Abs. 5; BetrVG § 111; InsO § 123; ZPO § 77 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 02.03.2021; Aktenzeichen 2 BV 1/20)
Tenor
- Die Beschwerde der Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 02.03.2021, 2 BV 1/20, wird zurückgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruchs der Einigungsstelle zur Aufstellung eines Sozialplanes.
Die antragstellenden Beteiligten zu 1. und 2. unterhielten bis zum 30.04.2019 in A einen Gemeinschaftsbetrieb mit zuletzt mindestens 276 Arbeitnehmern, wobei mindestens 12 bei der Beteiligten zu 1. und die übrigen Arbeitnehmer bei der Beteiligten zu 2. beschäftigt waren. Der Beteiligte zu 3. ist der für den Gemeinschaftsbetrieb der Arbeitgeberinnen in A gebildete Betriebsrat. Wegen einer von...