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LAG Hamm Beschluss vom 24.06.2019 - 12 Ta 184/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweck der Entgeltabrechnung nach § 108 GewO. Geltung des vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes für den Zwangsvollstreckungstitel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber im Vergleich, Vergütungsansprüche abzurechnen, die noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, findet § 108 GewO keine Anwendung.

2. Ein Titel, der einen Arbeitgeber zu einer "ordnungsgemäßen" Abrechnung noch nicht erbrachter Entgelte verpflichtet, ist im Regelfall zu unbestimmt und daher zur Vollstreckung nicht geeignet.

 

Normenkette

ZPO § 888; GewO § 108; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 16.04.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1881/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.04.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.04.2019 aufgehoben und der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten der Zwangsvollstreckung unter Einschluss des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 390,- € festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Ursprungsrechtsstreit hat sich der Gläubiger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Schuldner gewehrt. Im Gütetermin am 20.12.2018 haben die Parteien einen Beendigungsvergleich geschlossen, der in Ziffer 2 folgende Regelung enthält:

"Der Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis für die Monate August, September und Oktober 2018 ordnungsgemäß abzurechnen, soweit noch nicht geschehen und auf der Basis von 2.600,- € brutto monatlich. Die sich daraus ergebenden Arbeitsentgeltansprüche werden an den Kläger ausgezahlt, soweit noch nicht geschehen. Noch auszuzahlende Arbeitsentgeltansprüche werden schuldbefreiend auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten des Klägers überwiesen."

Eine vol...

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