Verfahrensgang
ArbG Hamm (Beschluss vom 16.10.1984; Aktenzeichen 1 BV 51/84) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16.10.1984 verkündeten Beschluß des Arbeitsgerichts Hamm – 1 BV 51/84 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß wird zugelassen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bei der Festlegung der Arbeitszeit für Lehrer.
Die Antragsgegnerin unterhält in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft eine private Ersatzschule mit Internat, und zwar eine Grundschule, Realschule, ein Gymnasium und eine kaufmännische Schule. Grundschüler werden nur internatsmäßig betreut und besuchen eine benachbarte Grundschule.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Betriebsrat.
Im Schuljahr 1984/85 führte die Antragsgegnerin den Schulbetrieb als Ganztagsschule. Es besteht derzeit ein Stundenplan, der den Einsatz der Lehrer bei den Unterrichtsstunden vormittags und nachmittags sowie bei den Betreuungsstunden enthält. Dieser Plan wurde von der Schulleitung erstellt.
In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten Streit darüber entstanden, ob dem Betriebsrat bei der Festlegung der Arbeitszeit der Lehrer ein Mitbestimmungsrecht zusteht oder nicht.
In einem vor dem Arbeitsgericht Hamm geführten Beschlußverfahren (1 BV 7/83) haben die Beteiligten am 18.10.1983 den nachstehenden Vergleich geschlossen:
„Die Beteiligten sind sich dahingehend einig, daß im Hinblick auf
- alle gewerblichen Arbeitnehmer
- alle Angestellten, die nicht im Schuldienst tätig sind, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie die vorübergehende Verkürzung oder Ve...