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LAG Hamm Beschluss vom 18.08.2004 - 2 Ta 172/04

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg: Die Arbeitsgerichte sind nicht zuständig, wenn der vertretungsberechtigte Geschäftsführer den Geschäftsführeranstellungsvertrag mit der Muttergesellschaft geschlossen hat (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.08.2003 – 5 AZB 79/02 – AP Nr. 58 zu § 5 ArbGG 1979). Geschäftsführer. Rechtsweg. Vertretungsorgan

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Beschluss vom 13.02.2004; Aktenzeichen 4 Ca 3435/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13.02.2004 – 4 Ca 3435/02 – abgeändert.

Der Rechtsstreit zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Landgericht Münster verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger will feststellen lassen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.11.2002 nicht aufgelöst worden ist. Im Wege der Klageerweiterung nimmt er die Beklagte auf Auskunft und Zahlung einer Prämie für die Jahre 2002 und 2003 in Anspruch.

Der am xx.xx. geborene Kläger trat am 01.01.1976 in die Dienste der Beklagten, einem genossenschaftlichen Unternehmen der Vieh- und Fleischwarenbranche, die verschiedene Tochter- und Beteiligungsgesellschaften unterhält. Bereits ab 1980 wurde der Kläger Geschäftsführer der T1x N2xxxxxxxx W1xxxxxxxxx V2xxxxxxxxx-G4xx und ab 01.01.1992 Geschäftsführer der W2xxxxxx F1xxxxx & C2xxxxxxxxx GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten. Nach dem zuletzt maßgeblichen Einstellungsvertrag vom 27.11./30.11.1998 übernahm er ab 01.09.1998 ...

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