Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Anfechtungs- und damit Unwirksamkeitsgrund einer unzulässigen Wahlbeeinflussung durch die Arbeitgeberin im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG (hier: verneint)
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Neutralität im Rahmen des Wahlkampfes bei Betriebsratswahlen verpflichtet mit der Folge, dass er grundsätzlich keine Verantwortung dafür hat sicherzustellen, dass Wahlwerbung für die Dauer des gesamten Wahlkampfes zu den Betriebsratswahlen sichtbar bleibt.
Normenkette
BetrVG § 20 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Entscheidung vom 29.11.2022; Aktenzeichen 4 BV 13-22)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss desArbeitsgerichts Hamm vom 29.11.2022 - 4 BV 13/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag, die Betriebsratswahl für den Betriebsratsbezirk 4 der Beteiligten zu 10. vom 06.05.2022 für unwirksam zu erklären, abgewiesen wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller (Beteiligte zu 1. bis 8., im Folgenden: Antragsteller) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 10. (im Folgenden: Arbeitgeberin), wobei die antragstellenden Beteiligten zu 1., 4. und 5. dem Betriebsrat der vergangenen Wahlperiode und dem derzeitigen, aus der im Streitfall angefochtenen Betriebsratswahl vom 06.05.2022 hervorgegangenen Betriebsrat, angehören.
Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit Lebensmittel-Discount-Filialen. In den personalstärksten Filialen des Betriebsratsbezirk 4 - dazu später - sind zwischen 24 und 35 Beschäftigte tätig; im Mittelwert ergibt sich eine Personalstärke von durchschnittlich 16 Beschäftigten pro Filiale. Seit dem Jahre 2010 finden die B...