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LAG Hamm Beschluss vom 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Entscheidungsstichwort (Thema)

leitender Angestellter Chefarzt Einstellungs- und Entlassungsbefugnis

Leitsatz (amtlich)

Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 – AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).

Normenkette

ZPO § 256; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

Verfahrensgang

ArbG Hagen (Westfalen) (Beschluss vom 26.07.2005; Aktenzeichen 5 BV 41/05)

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 10.10.2007; Aktenzeichen 7 ABR 61/06)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 – 5 BV 41/04 – wird zurückgewiesen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in S1xxxxx ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. In der Klinik in S1xxxxx sind bis zu 600 Mitarbeiter/innen, davon etwa 80 Ärzte/Ärztinnen beschäftigt.

Die Klinik in S1xxxxx ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen – bis auf die Röntgenabteilung – jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte – Chefärzte – vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die Medizinische Klinik mit insgesamt 21 Ärzten, die Chirurgische Klinik mit 16 Ärzten, die Frauenklinik mit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit insgesamt 13 Ärzten, die Kinderklinik mit 8 Ärzten, die Urologische Klinik mit 8 Ärzten und die Radiologie mit 2 Ärzten (vgl. Aufstellung Bl. 127 ff d.A.).

Seit dem 01.07.2004 wurde in der Klinik in...

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