Entscheidungsstichwort (Thema)
Einigungsstellenbesetzung. offensichtliche Unzuständigkeit. geplante Betriebsänderung. Interessenausgleich. Sozialplan. Einrichtung und Inbetriebnahme einer sog. Internetfiliale. grundlegende Änderung der Betriebsorganisation. Zulässigkeit der Beschwerde ohne Antrag. Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Zurückverweisung
Leitsatz (redaktionell)
Die Einrichtung einer Internetfiliale einer Bank kann eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation i.S.v. § 111 S. 3 Nr. 4 und 5 BetrVG darstellen, weshalb eine Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig ist.
Normenkette
ArbGG § 65; ArbGG § 68; ArbGG § 95; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 111 ff.
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Beschluss vom 25.05.2010; Aktenzeichen 1 BV 11/10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25.05.2010 – 1 BV 11/10 – teilweise abgeändert.
Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand „Sozialplan (§ 112 BetrVG) im Zusammenhang mit der Eröffnung der Internet-Filiale” wird der Vorsitzende Richter am Landesarbeitsgericht Hamm T1 G3 bestellt.
Die Zahl der Beisitzer wird auf je 2 festgelegt.
Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Tatbestand
A
Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin ist eine Genossenschaftsbank mit ca. 450 Mitarbeitern, die durch eine Verschmelzung zweier Banken im Juni 2005 entstanden ist. Von den ca. 450 beschäftigten Mitarbeitern sind etwa 100 Mitarbeiter als Berater im A-,B- und C-Segment tätig. Die Arbeitgeberin hatte in der Vergangenheit ihren Kunden wie auch in anderen Banken die Möglichkeit des Online-Bankings zur Verfügung gestellt.
Mit Schreiben vom 12.02.2010 teilte die Arbeitgeberin dem in ihrer Bank gewählten Betriebsrat mit, das...