Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten aus der Zusatzversorgung durch Tarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Deutschen Bundespost; die nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen nicht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert worden sind, weil sie nicht mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit bzw. nicht mit mindestens 18 Wochenstunden beschäftigt worden sind, haben gegen die Deutsche Bundespost einen Anspruch auf Verschaffung einer. Zusatzversorgung, wie sie ihnen bei einer Versicherung entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung zugestanden hätte. Der Ansprach ergibt sich aus dem Arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ab dem 1.5.1995 zusätzliche aus § 2 Absatz 1 BeschFG. An den vom Bundesarbeitsgericht insoweit in den Urteilen vom 28.7.1992 aufgestellten Grundsätzen wird festgehalten (3 AZR 553/91, 35/92 173 und 176/92).
Normenkette
GG § 3 Abs. 1; BeschFG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.02.1994; Aktenzeichen 21 Ca 289/92)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 18.06.1996; Aktenzeichen 3 AZR 228/95)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 1994 – 21 Ca 289/92 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen.
Die 4. August 1932 geborene Klägerin war vom 27. April 1970 bis zum 31. August 1992 ununterbrochen bei der Beklagten zuletzt beim Postgiroamt Hamburg als Angestellte tätig.
Die Klägerin ist Mitglied der Deutschen Postgewerkschaft.
Ihre wöchentliche. Arbeitszeit betrug vom 27. April 1970 bis zum 15. Februar 1972 22;1 Stunden, ab dem. 16. Februar 1972 18,4 Stunden, ab dem 1. April 1983 22,1 Stunden, ...