Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag. Tendenzschutz. Chefredakteur
Leitsatz (amtlich)
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem § 9 KSchG kann bei einem Chefredakteur nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass der Tendenzschutz die Auflösung gebiete.
Die Auflösung ist nur gerechtfertigt, wenn objektive Verstöße gegen die Vorgaben des Tendenzbetriebes vorliegen. Allein Meinungsverschiedenheiten über die Gestaltung einer Zeitschrift reichen nicht aus.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 16.04.2004; Aktenzeichen 17 Ca 594/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2004 – 17 Ca 594/03 – wird zurückgewiesen.
Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 12. Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2003.
Der zum Zeitpunkt der Klagerhebung 46 Jahre alte Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 als Chefredakteur der Zeitschrift P. beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zunächst der Arbeitsvertrag vom 16. Dezember 1997 (Anlage K 1, BI. 4 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 15. Mai 2001 bestätigte die Beklagte eine Vereinbarung mit dem Kläger, die eine Veränderung der Regelung über die Kündigungsfrist enthielt und mit der das Jahresbruttogehalt des Klägers auf 550.000,00 DM festgesetzt wurde. Zusätzlich erhöhte sich das variable Einkommen des Klägers auf maximal 250.000,00 DM.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2002 wurde dem Kläger eine Tantieme für das Jahr 2001 in Höhe von 112.319,00 Euro bestätigt (BI. 13 d.A.). Mit Schre...