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LAG Hamburg Urteil vom 26.04.2016 - 4 Sa 2/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an einen Betriebsübergang i.S.d. § 613a BGB. Grobe Fehlerhaftigkeit der Zuordnung der Beschäftigten im Falle der Unternehmensaufspaltung i.S.v § 323 Abs. 2 UmwG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen Betriebsübergang muss eine auf eine gewisse Dauer angelegte, hinreichend strukturierte und selbstständige wirtschaftliche Einheit auf den neuen Inhaber übergehen. Dies kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch von Personal, Führungskräften und der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden ergeben. Eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der in dieser Einheit geleisteten Tätigkeit muss möglich sein.

2. Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses kann im Falle des § 323 Abs. 2 UmwG (Aufspaltung) gegeben sein, wenn die Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Unternehmensteilen in einem Interessenausgleich grob fehlerhaft vorgenommen worden ist. Grobe Fehlerhaftigkeit kann sich z.B. aus einem Verstoß gegen § 613a Abs. 1 BGB oder aus einer böswilligen Umgehung des Kündigungsschutzes der Beschäftigten ergeben.

 

Normenkette

BGB § 613a; UmwG § 323 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 19.11.2015; Aktenzeichen 5 Ca 234/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.06.2018; Aktenzeichen 8 AZR 574/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. November 2015 - 5 Ca 234/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und die Beklagte den Kläger weiterbeschäftigen muss.

Der Kläger ist seit dem 01. November 1990 bei der Firma L1 GmbH mit Sitz in N. (im Folgenden: L1) bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig gewesen. Die L1 war auf Verfahren und P...

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