Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 15.04.1994; Aktenzeichen 3 Ca 452/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. April 1994 – 3 Ca 452/93 – insoweit abgeändert, als der Kläger wegen Neufestsetzung der Jahresarbeitszeit Lohndifferenz (DM 275,– brutto) geltend macht. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/20, die Beklagte 19/20.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Linie über die Höhe der zu zahlenden Nachtzuschläge sowie über die Höhe der Feiertagszuschläge.
Der Kläger ist seit April 1989 für die Beklagte als Schichtleiter tätig, und zwar in der sog. Wochenendwechselschicht. 1993 beschäftigte die Beklagte ca. 1.281 Arbeitnehmer in Gleitzeit, ca. 525 im 2- bzw. 3-Schicht-System und ca. 223 in der Wochenendwechselschicht.
Wochenendwechselschicht bedeutet Arbeit wöchentlich wechselnd von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr bzw. von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Außerdem sind die Wochenendwechselschichtlicher verpflichtet, an sog. Wochenfeiertagen zu arbeiten. Im Arbeitsvertrag des Klägers heißt es dazu:
- „Der Arbeitnehmer wird in Wochenendwechselschicht unter Einschluß von Freitagen (Frühschicht) tätig. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zusätzlich, an bestimmten gesetzlichen Feiertagen (Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrt, Pfingstmontag, 17. Juni, Buß- und Bettag) entsprechend dem Wochenendschichtmodell zu arbeiten. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Betriebsvereinbarung über die Wochenendschicht unter Einschluß der gesetzlichen Feiertage.
- …
- Zulagen und Zuschläge bestimmen sich nach den tarif...