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LAG Hamburg Urteil vom 24.02.2016 - 6 Sa 31/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwischenverdienst nach unwirksamer Kündigung. Höhe des Annahmeverzugsanspruchs nach unwirksamer Kündigung durch die Betriebsveräußerin und Ablehnung eines verschlechternden Arbeitsvertrags mit der Betriebserwerberin

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst i.S. von § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG vor, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung nach § 613a Abs. 4 BGB für unwirksam hält, ein Angebot des potentiellen Betriebsübernehmers auf Abschluss eines auf Dauer angelegten Arbeitsvertrags zu schlechteren Bedingungen für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist ablehnt. Es ist einem Arbeitnehmer nicht zumutbar, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der nach seiner Rechtsauffassung wegen Umgehung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB unwirksam ist.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 613a Abs. 4, § 615 S. 1; KSchG § 11 S. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1; ZPO § 533

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 07.04.2015; Aktenzeichen 14 Ca 323/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2017; Aktenzeichen 5 AZR 337/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. April 2015 - Az. 14 Ca 323/14 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 9. Oktober 2014 € 35.560,00 brutto abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 12.694,56 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat der Kläger zu 64 % und die Beklagte zu 36 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind zu 76 % dem Kläger und zu 24 % der Beklagten aufzuerlegen.

Die Revision wird nur für die Beklagte, nicht jedoch für den K...

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