Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebsbedingte Kündigung. anderweitige Beschäftigung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Arbeitgeber muß bei der Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung zu geänderten Bedingungen die personelle Konkretisierung der Auswahlentscheidung nach den Maßstäben des § 1 Absatz 3 KSchG vornehmen, wenn die Zahl der für Versetzungen in Betracht kommenden Arbeitsplätze nicht für alle Arbeitnehmer ausreicht, deren Arbeitsplätze weggefallen sind.
2. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, eine Beschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz habe zum Kündigungszeitpunkt nicht bestanden, weil dieser zuvor anderweitig besetzt worden sei, wenn die Kündigungabsicht zum Zeitpunkt der Besetzung bereits bestanden hat.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 19.01.1993; Aktenzeichen 3 Ca 287/92)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 05.10.1995; Aktenzeichen 2 AZR 87/95)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Januar 1993 – 3 Ca 287/92 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 8. Juli 1992 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 23. Juni 1992, zugegangen am 24. Juni 1992 (Anl. K 1, Bl. 5 f. d. A.), zum 31. Dezember 1992.
Der am 9. März 1938 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1964 bei der Beklagten als Montierer/Fotosetzer – Fachkraft Satz – tätig.
Der Kläger hatte als Fachkraft Satz eine tarifliche Monatsvergütung von 4.041,– DM. Unter Einbeziehung der Schichtzulagen betrug der Monatsverdienst des Klägers 5.387,– DM.
Die Beklagte gliedert sich in verschiedene Unternehmensbereiche, u. a. Unternehmensbereich...