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LAG Hamburg Urteil vom 23.03.2016 - 3 Sa 74/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingriff in bestehende Besitzstände durch veränderte Regelungen zur Betriebsrentenanpassung in ablösender Betriebsvereinbarung. Zahlungsklage des Betriebsrentners bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum inneren Zusammenhang des Wechsels der Rentenanpassung von der Tarifanpassung zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens mit den maßgeblichen Gründen

Leitsatz (redaktionell)

1. Beruht die Ruhegeldordnung der Arbeitgeberin auf einer Betriebsvereinbarung und nicht auf einem Tarifvertrag, ändert eine tarifvertragliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, wonach eine Änderung der Versorgungsregelung ihrer Zustimmung bedarf, nichts daran, dass die Versorgungsregelung zwischen den Betriebsparteien ausgehandelt wurde und die Rechtsqualität einer Betriebsvereinbarung hat. Wenn Tarifpartner eine tarifliche Versorgungsordnung schaffen wollen, können sie dies selbst durch Abschluss eines Versorgungstarifvertrags tun.

2. Regeln mehrere Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablöst, wenn die Neuregelung für den betroffenen Arbeitnehmer ungünstiger ist. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weshalb Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle unterliegen.

3. Eine Änderung der Anpassungsregelungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Beschäftigter orientierten Anpassungspflicht abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin bei der...

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