Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt. Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.
2. Ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vorgesehen, so verstößt die Entscheidung des Vorstands, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung, weil sie die dort geregelten Verteilungsgrundsätze missachtet.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrAVG § 16; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; ZPO § 258
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.07.2017; Aktenzeichen 15 Ca 157/17)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - Az. 15 Ca 157/17 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Juli 2017 - Az. 15 Ca 157/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den Betrag von € 2.919,03 brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag ...