rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückkehrrecht. Regelungslücke. Gestaltungsrecht. Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses. Analoge Anwendung einer gesetzlichen Regelung
Leitsatz (redaktionell)
§ 18 Abs 2 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt des öffentlichen Rechts „pflegen & wohnen” regelt kein Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers, vielmehr ist die Vorschrift so auszulegen, dass der vormalige Dienstherr unter den in der Vorschrift bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein soll, mit seinen vormaligen Bediensteten ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen.
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen 26 Ca 295/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2008 – 26 Ca 295/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein gesetzliches Rückkehrrecht zur Beklagten zusteht.
Die Klägerin ist examinierte Altenpflegerin und war in dieser Funktion ursprünglich bei der Beklagten in deren LPW. beschäftigt. 1997 wurde dieser Landesbetrieb zur Anstalt öffentlichen Rechts „PW.” verselbstständigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging aufgrund dessen nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts „PW.” (p & w) vom 11. Juni 1997 (Anstaltserrichtungsgesetz, im Folgenden AnstErrG) unter Ausschluss eines Widerspruchsrechts auf diese Anstalt über. § 18 Abs. 2 AnstErrG bestimmte:
„Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung von PW. in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf PW. bei dem L...