Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbegründete Klage eines Leiharbeitnehmers auf Auszahlung eines Guthabens aus Lebensarbeitszeitkonto
Leitsatz (redaktionell)
1. Arbeitszeitkonten in der Form von Lebensarbeitszeitkonten zeichnen sich dadurch aus, dass die Beschäftigten Arbeitszeit und Teile ihrer Vergütung als Wertguthaben ansparen können, um dieses für eine spätere bezahlte Freistellung zu nutzen; die Einrichtung von Langzeitarbeitszeitkonten und die darin eingestellten Zeiten sind daher Teil der Vergütung.
2. Werden in einem Tarifvertrag Vergütungsbestandteile, die Leiharbeitnehmern wie Stammpersonal gewährt werden, ohne Erwähnung eines Lebenszeitkontos geregelt, hat der Leiharbeitnehmer weder Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos noch auf Einstellung tariflicher Gutschriften.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; AÜG § 10 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 08.12.2011; Aktenzeichen H 6 Sa 21/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2011 - 29 Ca 348/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht die Auszahlung eines Guthabens aus einem Lebensarbeitszeitkonto geltend.
Der Kläger war bis zum 31. Januar 2011 als Leiharbeitnehmer (Sicherheitsmitarbeiter) zu einem Stundenlohn von € 19,82 bei der Beklagten, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. In § 4 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 5. Juni 2007, wegen dessen Inhalts im Übrigen auf Bl. 112 f d.A. Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise:
"Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis verbindliche Manteltarifverträge des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen, ansonsten ...