Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags im Zusammenhang mit Anrechnungsmöglichkeit auf Befristungshöchstdauer bei „Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion”
Normenkette
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4, § 57c Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 26.01.1994; Aktenzeichen 19 Ca 518/93) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. Januar 1994 – 19 Ca 518/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger wurde seit dem 16. Juli 1986 bis zum 31. Oktober 1993 ununterbrochen im selben Fachbereich und in derselben Arbeitsgruppe an der Universität Hamburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war zunächst ein Arbeitsvertrag vom 13. August 1986, der das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 16. Juli 1986 bis zum 31. Dezember 1987 befristete. In der Folgezeit wurde durch den Abschluß mehrerer Änderungsverträge das Arbeitsverhältnis jeweils befristet fortgesetzt. Der zuletzt abgeschlossene Änderungsvertrag vom 16. Februar 1993 sah eine Befristung bis zum 31. Oktober 1993 vor. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrages bzw. der Änderungsverträge wird auf die als Anlagen zur Klagschrift zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 6–16 d.A.).
Der Kläger, Diplom-Physiker, arbeitete seit Juli 1986 im Institut für Meereskunde in der Gruppe Fernerkundung. Seine Einstellung erfolgte im Rahmen des Forschungsvorhabens ZISCH (Zirkulation und Schadstofftransport in der Nordsee) des BMFT. Die vertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers beinhalteten Vorbereitung und Aufbau der CODAR-Meßstationen, Schaffung und Einsatz von Hardware und Softwa...