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LAG Hamburg Urteil vom 13.12.2001 - 1 Sa 31/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anzahl der Urlaubsschichten. Urlaubsschichten. vollkontinuierliche Wechselschicht. Anrechnung. Feiertagsschichten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer vollkontinuierlichen Wechselschicht mit einer gleichmäßigen Schichtlänge von 8 Stunden sind gem. § 12 II Ziff. 4 Abs. 3 und 4 MTV Chemie jährlich 31 Urlaubsschichten zu gewähren.

Als Urlaubsschicht gilt dabei auch eine Schicht, die auf einen Wochenfeiertag fällt.

 

Normenkette

MTV § 12 II Ziff. 4 für die chemische Industrie

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 03.04.2001; Aktenzeichen 6 Ca 457/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. April 2001 – 6 Ca 457/00 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm 33 Urlaubsschichten zu gewähren, und will geklärt haben, welche Tage auf die Urlaubsschichten anzurechnen sind.

Der Kläger, der Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie ist, ist seit dem 22. Juni 1981 als Anlagenwärter bei der Beklagten beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. April 1996 ist unter anderem Folgendes vorgesehen:

„§ 1 Vertragsbeginn und Aufgabenbereich

Die HAW überträgt Herrn … ab 1. Mai 1996 innerhalb der Abteilung Gießerei den Aufgabenbereich eines … Anlagenwärters Gießerei E 6 im Kontischichtbetrieb. Der Aufgabenbereich des Herrn Kobow wird nach Art und Umfang im Rahmen der tarifvertraglichen Bestimmungen jeweils von der HAW bestimmt.

§ 3 Arbeitszeit und Urlaub

Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in d...

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