Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung eines übertariflichen Entgeltbestandteils auf die Erhöhung des tariflichen Gehaltsanteils
Leitsatz (amtlich)
Eigene übertarifliche Entgeltstufen (neben tariflichen Entgeltstufen) können trotz der Zuordnung der Mitarbeiter zu einer übertariflichen Entgeltstufe einen anrechnungsfähigen Entgeltbestandteil enthalten.
Das gilt auch dann, wenn (auch) der übertarifliche Entgeltbestandteil über Jahre entsprechend der Tarifsteigerungen angehoben wurde.
Normenkette
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Entscheidung vom 15.02.2017; Aktenzeichen 28 Ca 351/16)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 19.09.2018; Aktenzeichen 5 AZR 439/17)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. März 2017 (28 Ca 351/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Tariferhöhung in Höhe von 1,5 % zum 01. Oktober 2016 auf das Gehalt der klagenden Partei anzurechnen.
Die klagende Partei ist bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern seit dem 1. Oktober 1989 beschäftigt.
Die Beklagte ist die Gemeinsame Klassenlotterie der Länder. Ursprünglich gab es die S. (S.) und die N. (N.). Die Durchführung der N. wurde von den Trägerländern einem Bankenkonsortium bestehend aus den Landesbanken der Länder übertragen. Konsortialführerin war die Bank 1 bzw. Bank 2. Zu diesem Zwecke wurde durch das Bankenkonsortium eine BGB-Gesellschaft gegründet, welche auch den vorliegenden Arbeitsvertrag mit der klagenden Partei schloss. Im Jahr 2000 wurde die N. als ein gemeinsamer Eigenbetrieb ö...