Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinstellungsanspruch. krankheitsbedingte Kündigung. Alkoholkrankheit
Leitsatz (amtlich)
1. Entfällt bei der krankheitsbedingten Kündigung noch während der Kündigungsfrist die Grundlage für die negative Gesundheitsprognose, so kann dies wie bei einer betriebsbedingten Kündigung bei der der Grund für den Prognostizierten Fortfall der Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers entfallt zur Folge haben, daß der Arbeitgeber sich rechtsmißbräuchlich verhält, wenn er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnt (im Anschluß an BAG, Urt. vom 27. Februar 1997 – 2 AZR 160/96 – NZA 1997, 757 ff.).
2. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall daß ein bisher nicht therapiewilliger alkoholkranker Arbeitnehmer sich nach Anspruch einer Kündigung dazu entschließt, sich einer Entzugskur zu unterziehen.
Ob dem Arbeitgeber in einem solchen Falle, wenn er an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festhält, der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens gemacht werden kann, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.
Dabei ist insbesondere von Bedeutung, inwieweit sich der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung versucht hat, auf den Arbeitnehmer mit der Zielsetzung einer Stabilisierung seines Gesundheitszustandes einzuwirken, in welchem Umfang der Arbeitgeber in der Vergangenheit bereits betriebliche Belastungen aufgrund der Fehlzeiten getragen hat und ob eine gesteigerte Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers besteht.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 176/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. April 1997 – 3 Ca 176 – wird unter Abweisung der in der Berufungsinstanz klagerwe...