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LAG Hamburg Urteil vom 08.11.1994 - 3 Sa 37/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahmeverzug. unberechtigtes [xxxxx] des Arbeitsvertrags. konkludente Ablehnung der Annahme der Arbeitskraft. konkludentes Angebot der Arbeitskraft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Grundsätze der Rechtsprechung des BAG, nach der der Arbeitgeber nach § 296 BGB in Annahmeverzug gerät, ohne daß es eines Angebotes der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer bedarf, wenn er nach einer unwirksamen Kündigung nicht von sich aus den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit auffordert (BAG, 21.1.1993, EzA § 615 BGB Nr. 78; 24.11.1994, BB 1995, 664), sind entsprechend auf den Fall zu übertragen, daß ein Arbeitgeber zwar nicht unwirksam gekündigt hat, aber während einer (mehrfach) befristeten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers – zu Unrecht – gegenüber diesem zum Ausdruck bringt daß das Arbeitsverhältnis seiner Auffassung nach beendet ist, und hieran auch festhält, nachdem der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat.

2. Der Arbeitgeber kommt regelmäßig gemäß §§ 293, 295 BGB mit dem Ende einer (mehrfach) befristeten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers in Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit den Arbeitsplatz ohne hinreichenden Grund verlassen hat, der Arbeitgeber darin – im Ergebnis zu Unrecht – eine das Arbeitsverhältnis beendende Kündigung durch den Arbeitnehmer sieht und ihm deshalb die Arbeitspapiere übersendet, der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage erhebt und diese in eine Fortbestandsfeststellungsklage abändert, nachdem der Arbeitgeber klargestellt hat, daß er keine Kündigung ausgesprochen, sondern daß seiner Auffassung nach der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet hat, und an seinem Klagabweisungsantrag auch nach der Klagänderung festhält. In der währ...

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