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LAG Hamburg Urteil vom 06.06.1997 - 6 Sa 95/96

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Leitsatz (amtlich)

Auslegung des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe; Begriff des „Werbeaußendienstes”.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 28.08.1996; Aktenzeichen 12 Ca 555/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1999; Aktenzeichen 10 AZR 692/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. August 1996 – 12 Ca 555/95 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Frage, ob der als sog. Kundendienstmitarbeiter im Außendienst tätige Kläger im Sinne des Abschnitts III des Manteltarifvertrags für das private Versicherungsgewerbe (MTV) „Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes” ist. Nach Angaben des Klägers betrug seine Bruttovergütung im Jahre 1993 DM 64.620,46, nach Angaben der Beklagten DM 68.227,41.

Mit der Klage macht der Kläger die von ihm berechnete Differenz zwischen der Vergütung nach Tarifgruppe VII zu § 4, IV MTV und der ihm nach seiner Darstellung gezahlten Vergütung gemäß Teil III, § 19 MTV für das Jahre 1993 in Höhe von DM 13.415,54 brutto nebst Zinsen geltend.

Hinsichtlich des vom Arbeitsgericht als unstreitig zugrundegelegten Sachverhalts, im besonderen der Tätigkeit des Klägers sowie des streitigen Sachvortrages und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den T...

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