Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. Werbeaußendienst. Privates Versicherungsgewerbe
Normenkette
Gehaltstarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe – gültig ab 1. Oktober 1991 – § 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. Juni 1997 – 6 Sa 95/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers und die sich daraus ergebenden Gehaltsdifferenzen.
Der Kläger ist seit dem 1. April 1974 bei der Beklagten beschäftigt. Auf Grund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Seit dem 1. März 1985 liegt dem Arbeitsverhältnis ein Arbeitsvertrag zugrunde, den die Parteien mit Schreiben vom 11. März 1985 bestätigt haben. Dieser lautet – soweit vorliegend von Interesse:
“Wir haben Sie bei unserer Kundendienstorganisation Düsseldorf im Außendienst als Kundendienstleiter-Stellvertreter angestellt.
…
Ihre Aufgaben sind:
1. Bestandserhaltung (Stornobekämpfung),
2. Antragsnachbearbeitung,
3. Stellvertretung des Kundendienstleiters gemäß dem beigefügten Aufgabenprofil.
…
Darüber hinaus sollen Sie die sich im Rahmen Ihrer Aufgaben ergebenden Möglichkeiten wahrnehmen, um Versicherungen und Bausparverträge für die … und die mit ihr durch Organisationsverträge verbundenen Gesellschaften zu vermitteln.
Grundlage für das Anstellungsverhältnis sind der Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, insbesondere dessen Abschnitt III, …
Das mit Ihnen vereinbarte Arbeitsentgelt setzt sich wie folgt zusammen bzw. wird nach den folgenden Bestimmungen ermittelt:
1. Gehalt von 2.140,00 DM monatlich, nachträglich zahlbar.
2. Sozialzulage nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe – § 19.
…
3. Zuschuß von 20,00 DM monatlich für jeden Ihnen zugeteilten Kundendienstmitarbeiter.
4. Leistungszuschuß von 20,00 DM je KDE gemäß dem beiliegenden Vordruck 1 28 00 nebst Nachtrag, wobei die ersten 65 KDE (Sollproduktion) im Monat nicht honoriert werden.
…
5. Abschlußvergütung von 25,00 DM je Einheit gemäß Teil III der allgemeinen Vertragsbestimmungen und den Einheitswert-Tafeln mit folgenden Einschränkungen:
…
6. Reisekostenvergütungen
…”
Der Bereich Kundendienst ist eine eigenständige Außendienstorganisation der Beklagten. Deren Mitarbeiter sind in den Versicherungsbeständen aller Verkaufsorganisationen tätig. Sie werden vor allem dann eingesetzt, wenn Kunden ihre Beitragszahlungen einstellen oder den Versicherungsvertrag kündigen, wenn ein Versicherungsnehmer eine Beratung wünscht oder wenn eine Fachabteilung einen Besuch für erforderlich hält. Der Kundendienst wird nur auf Auftrag tätig. Die Kundendienstmitarbeiter haben dann die Aufgabe, den Kunden aufzusuchen, ihn zu beraten und im persönlichen Gespräch zu einer dauerhaften Aufrechterhaltung seiner Versicherungen zu bewegen. Hierbei kommt es auch zu Vermittlungen von Neuverträgen. Der Kundendienst führt auch das Inkasso rückständiger Beiträge bei den Kunden durch.
Die Beklagte hat folgendes Aufgabenprofil für Kundendienstleiter-Stellvertreter erstellt:
1 |
Stellvertretung des Kundendienstleiters |
2 |
Vorbildliche Bearbeitung der Kundendienst-Aufträge in bezug auf Qualität und Quantität |
3 |
Führungsaufgaben |
31 |
Leitung der zu seiner Gruppe gehörenden Kundendienstmitarbeiter durch |
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– Praxisbezogene Zielvorgaben |
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– Anerkennung und Kritik unter Berücksichtigung der Zielerreichung |
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– Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse |
32 |
Motivation der Kundendienstmitarbeiter zu leistungsstarken und leistungswilligen Mitarbeitern |
4 |
Organisatorische Aufgaben |
41 |
Mitwirkung bei der Personalplanung und Gebietseinteilung |
42 |
Steuerung und Überwachung des KD-Einsatzes |
43 |
Durchführung der turnusmäßigen Rücksprachen und Kontrolle der Geldabführung |
44 |
Wahrnehmung von notwendigen Kontakten mit Führungskräften des Verkaufs und der Verwaltung |
45 |
Materialausstattung der Mitarbeiter, Überwachung und Aktualisierung |
46 |
Dienstwagen-Überwachung |
5 |
Personelle Angelegenheiten |
51 |
Praktische Aus- und Weiterbildung der Kundendienstmitarbeiter in Abstimmung mit dem Kundendienstleiter bzw. OL-KD |
52 |
Mitwirkung bei der Urlaubsplanung |
53 |
Vorschlag zur Beendigung des Vertragsverhältnisses |
6 |
Weitere Aufgaben |
61 |
Pflicht zur eigenen Weiterbildung |
62 |
Wahrung des Ansehens der Gesellschaft |
Der Kläger ist der Auffassung, er sei nicht dem Werbeaußendienst, sondern dem Innendienst zuzuordnen. Er leiste besonders qualifizierte Sachbearbeitung im Kundendienst und sei stellvertretender Leiter eines großen Arbeitsbereiches. Dabei vermittle er nicht überwiegend Versicherungen und sei daher nicht werbend tätig. Seine Aufgabe als stellvertretender Kundendienstleiter mache seine Tätigkeit auch nicht zu einer erfolgsbezogenen in dem Sinne, daß die Höhe seiner Vergütung vom Erfolg abhänge. Er könne sich die Kunden nicht aussuchen, sondern werde gemäß ihm erteilter Aufträge innerhalb genauer Vorgaben tätig. Deshalb stehe ihm Vergütung nach Teil II des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (MTV) – Bestimmungen für Arbeitnehmer des Innendienstes und des Außendienstes, soweit sie nicht unter Teil III fallen – Gehaltsgruppe VII zu. Für das Jahr 1993 macht er die Gehaltsdifferenz in der unstreitigen Höhe von 13.415,54 DM brutto zwischen einer Vergütung nach Teil II MTV Gehaltsgruppe VII und der ihm gemäß Teil III des MTV – Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes – gewährten Vergütung geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.415,54 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit des Klägers als Kundendienstmitarbeiter im Falle der Bestandserhaltung sei der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers vergleichbar, der von ihr einen Besuchsauftrag zur Vermittlung eines Neuabschlusses erhalten habe. Der Unterschied zum klassischen Vermittler bestehe allein darin, daß der Kundendienstmitarbeiter nicht den Neuabschluß eines Versicherungsvertrages, sondern die Fortführung eines bereits bestehenden Versicherungsvertrages anstrebe. Es gehe also darum, den Kunden zur Aufrechterhaltung eines Versicherungsvertrages zu bewegen und damit wiederzugewinnen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung nach Teil II des MTV – Bestimmungen für Angestellte des Innendienstes und des Außendienstes, soweit sie nicht unter Teil III fallen –.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers seien die Bestimmungen des Teils III MTV anzuwenden. Der Begriff des Werbeaußendienstes sei von den Tarifvertragsparteien nicht umfassend definiert worden. Aus dem Regelungszusammenhang von Teil II und III des MTV sowie aus § 3 Ziff. 2 des Gehaltstarifvertrages und § 1 des Vorruhestandstarifvertrages lasse sich jedoch eine Begriffsbestimmung entnehmen. Hieraus folge, daß es für den Begriff des Werbeaußendienstes nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Arbeitnehmer selbst Versicherungsverträge vermittle. Auch Angestellte, die ausschließlich haupt- und/oder nebenrufliche Mitarbeiter betreuten, gehörten dem organisierenden Außendienst als Teil des Werbeaußendienstes an. Daraus folge, daß der Begriff des Werbeaußendienstes von den Tarifvertragsparteien nicht auf Tätigkeiten beschränkt sei, die unmittelbar die Vermittlung bzw. den Abschluß von Versicherungsverträgen zum Gegenstand hätten. Vielmehr komme es auf den inneren Bezug der Tätigkeit des Arbeitnehmers an. Daher sei unter Werbeaußendienst die Gesamtheit der Mitarbeiter zu verstehen, die sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen und der Betreuung von Versicherungskunden befaßten; hinzu kämen diejenigen Arbeiten, die mit Aufbau, Ausbau und Beaufsichtigung der Werbeorganisation sowie der Vergrößerung und Pflege des Versicherungsbestandes im Zusammenhang stünden.
II. Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis und teilweise in der Begründung.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß für die Vergütung des Klägers nicht Teil II, sondern Teil III des MTV einschlägig ist, da er Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes ist.
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund beiderseitiger Verbandszugehörigkeit zwingend Anwendung, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG.
Der Manteltarifvertrag vom 31. Oktober 1980 für das private Versicherungsgewerbe in der Fassung vom 25. Oktober 1990 lautet, soweit vorliegend von Interesse:
“I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
…
2. Der Tarifvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden.
…
3. Für die Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes gelten anstelle der Vorschriften des Teils II die Bestimmungen des Teils III des Manteltarifvertrages.
II. Bestimmungen für Arbeitnehmer des Innendienstes und des Außendienstes, soweit sie nicht unter Teil III fällen
§ 3 Arbeitsentgelt
1. Für die Entlohnung ist die Art der Tätigkeit maßgebend.
…
§ 4 Gehaltsgruppenmerkmale und Eingruppierung
1. Gehaltsgruppenmerkmale
Die Gehälter der Arbeitnehmer richten sich nach folgenden Gehaltsgruppenmerkmalen:
…
VII. Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an das fachliche Können stellen und mit erweiterter Fach- und Führungsverantwortung verbunden sind.
2. Eingruppierung
a) Für die Eingruppierung in die Gehaltsgruppen I bis VII ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Umfaßt diese mehrere Einzeltätigkeiten, die für sich allein betrachtet jeweils unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen wären, richtet sich die Eingruppierung nach der überwiegenden Einzeltätigkeit oder, wenn keine überwiegt, nach derjenigen Einzeltätigkeit, die der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt. …
III. Bestimmungen für die Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes
§ 18 Arbeitszeit
Eine bestimmte Arbeitszeit wird nicht festgelegt.
§ 19 Einkommen
1. Für die Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes wird ein Mindesteinkommen festgelegt, dessen Höhe sich nach § 3 GTV (Gehaltstarifvertrag) bestimmt.
…”
b) Der MTV erläutert den in seinem Teil III verwendeten Begriff des Arbeitnehmers im Werbeaußendienst nicht. Damit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Kläger diesem Tarifbegriff unterfällt.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Wortlaut zu haften (§ 133 BGB). Dabei ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages und ggf. auch die praktische Tarifauslegung ergänzend heranziehen. Ferner gilt es die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, welche zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rechtsprechung; vgl. BAG Urteile vom 5. Februar 1997 – 10 AZR 639/96 – AP Nr. 14 zu § 33 a BAT; vom 10. Mai 1995 – 4 AZR 74/94 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Medizinischer Dienst).
c) Eine diesen Grundsätzen entsprechende Auslegung führt zu dem Ergebnis, daß die gesamte Tätigkeit des Klägers, die im wesentlichen drei Bereiche umfaßt, nämlich “Bestandserhaltung (Stornobekämpfung)”, “Antragsnachbearbeitung” und “Stellvertreter des Kundendienstleiters”, die eines Arbeitnehmers im Werbeaußendienst darstellt.
2. Für Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes ist Teil III des MTV – Bestimmungen für Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes – einschlägig, so daß der Kläger nicht unter Teil II des MTV fällt, da dieser von seinem Geltungsbereich ausdrücklich die unter Teil III des MTV fallenden Arbeitnehmer ausnimmt.
a) Nach Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zählen zum Werbeaußendienst in erster Linie alle Arbeitnehmer, die Versicherungsvermittlung betreiben, indem sie sich durch Kundenkontakte um den Abschluß von neuen Versicherungen bemühen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Kundendiensttätigkeit auch Versicherungsverträge vermittelt, ist er somit zweifelsfrei Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes.
b) Aber auch die dem Kläger obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der sog. Bestandserhaltung bzw. Antragsnachbearbeitung zählen zu den Tätigkeiten des Werbeaußendienstes.
Eine Einschränkung des Begriffes “Werbeaußendienst” auf das Anwerben von Neukunden widerspräche dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Erkennbar will der MTV diejenigen Arbeitnehmer des privaten Versicherungsgewerbes, die sich durch persönliche Kontakte mit Kunden um das Zustandekommen von Vertragsbeziehungen mit der Beklagten bemühen, dem Werbeaußendienst im Sinne des Teils III des MTV zuordnen. Dies zeigt sich vor allem darin, daß für diese – wegen ihrer Kundenkontakte zu den unterschiedlichsten Zeiten – keine bestimmte Arbeitszeit festgelegt ist, Teil III § 18 MTV, und daß Teil III § 19 MTV davon ausgeht, daß diese Mitarbeiter ihre Vergütung in erster Linie aus den Provisionen beziehen, die sie für die von ihnen vermittelten oder bearbeiteten Versicherungsverträge beziehen, so daß ihnen lediglich ein Mindesteinkommen tariflich zugesichert wird.
Die Tätigkeit des Klägers im Bereich “Bestandserhaltung” und “Antragsnachbearbeitung” entspricht in ihrer Art und in ihrem Ergebnis der Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der durch persönliche Kontakte mit Kunden Neuabschlüsse von Versicherungsverträgen vermittelt. So verfolgt die Bestandserhaltung mehrere Zwecke. Zunächst soll sie der Beklagten Kunden erhalten. Bestehende Verträge sollen nicht gekündigt und damit der Geschäftsumfang der Beklagten verringert werden. Dies ergibt sich aus Nr. 1 der Arbeitsrichtlinien für den Kundendienst, nach denen es das unbedingte Bestreben der Beklagten ist, das Storno so gering wie möglich halten. Dies sieht auch im Ergebnis der Kläger ebenso, wenn er die Auffassung vertritt, daß Kunden mit Sicherheit eine andere Möglichkeit als eine Kündigung des Versicherungsvertrages vorgeschlagen wird und daß je nach Situation des Kunden das Beratungsgespräch entweder auf eine veränderte oder eine unveränderte Vertragsfortführung hinausläuft.
Die Tätigkeit ist damit eine Nachbearbeitung der ursprünglichen Werbemaßnahmen der Versicherungsvertreter. Es handelt sich somit um eine Festigung der Versicherungsverträge, die im inneren Zusammenhang mit den ursprünglichen Werbemaßnahmen steht.
Dabei bedarf die Bestandserhaltung und Antragsnachbearbeitung von Versicherungsverträgen ebenfalls eines Kundenkontaktes, der sich häufig sogar als wesentlich intensiver darstellt, als derjenige, der zur Gewinnung eines Neukunden erforderlich ist. Auch das Ergebnis, daß der Kläger für die Beklagte zu erzielen hat, ist mit der Anwerbung von Neukunden vergleichbar. Aufgabe des Klägers ist es u.a. zu verhindern, daß bestehende Versicherungsverträge durch Kunden gekündigt werden oder daß Kunden ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Des weiteren hat er Kunden zu beraten und auf den Abschluß neuer Versicherungen hinzuwirken bzw. auf eine Erhöhung der Versicherungssummen. Damit trägt er im Ergebnis zu demselben wirtschaftlichen Erfolg für die Beklagte bei, wie der Arbeitnehmer, der lediglich den Abschluß von Neuverträgen vermittelt. Die Bemühungen des Klägers, bereits bestehende Versicherungsverträge aufrechtzuerhalten, nachzubessern oder zu erweitern stellen ein “Werben” im Interesse der Beklagten dar. Der Kläger wirbt nicht um “Neukunden”, sondern um den Verbleib von “Altkunden”.
Auch kommt es nicht entscheidend darauf an, wo der Kläger seine Tätigkeit überwiegend ausübt, d.h. ob er überwiegend außerhalb des Betriebes der Beklagten tätig wird. Daß Innendiensttätigkeit nicht die Anwendbarkeit des Teils III MTV ausschließt, zeigt bereits die Überschrift des Teils II des MTV. Dort heißt es: “Bestimmungen für Arbeitnehmer des Innendienstes und des Außendienstes, soweit sie nicht unter Teil III fallen”. Daraus wird deutlich, daß auch Arbeitnehmer, die überwiegend im Innendienst tätig sind, Arbeitnehmer des Werbeaußendienstes im Sinne des Teils III des MTV sein können. Mithin kommt der Frage, ob der Kläger überwiegend im Außendienst für die Beklagte wirbt oder ob er dies (auch) von seinem Büro aus – also im Innendienst – tut, nach dem Willen der Tarifvertragsparteien keine entscheidende Bedeutung dafür zu, ob er unter Teil II oder Teil III des MTV fällt. Entscheidend ist vorliegend, daß sich die Tätigkeit des Klägers auf die Werbung bezieht, nicht jedoch, wo er sie ausübt (so auch: LAG München Urteil vom 29. Juli 1968 – 7 Sa 51/68 N – VersR 1969, 325).
c) Soweit der Kläger im Vertretungsfall die Aufgaben eines Kundendienstleiters wahrnimmt, hat er gemäß dem von der Beklagten erstellten Aufgabenprofil gegenüber den zu seiner Gruppe gehörenden Kundendienstmitarbeitern Führungsaufgaben. Er hat diese durch praxisbezogene Zielvorgaben, Anerkennung und Kritik sowie durch das Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse zu leiten sowie diese zu leistungsstarken und leistungswilligen Mitarbeitern zu motivieren. Außerdem obliegt ihm die praktische Aus- und Weiterbildung der Kundendienstmitarbeiter und die Mitwirkung bei der Urlaubsplanung. Schließlich steht ihm auch ein Vorschlagsrecht zur Beendigung von Vertragsverhältnissen mit Kundendienstmitarbeitern zu.
Damit fällt diese Tätigkeit zwar nicht unter den Tarifbegriff des organisierenden Außendienstes, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dem Teil III des MTV unterfällt und damit dem Werbeaußendienst zugerechnet wird. Die Nr. 2 des § 3 GTV – Mindesteinkommen für Angestellte nach Teil III des MTV – und der § 1 der Vorruhestandsvereinbarung vom 28. November 1991 für den organisierenden Werbeaußendienst der Versicherungswirtschaft enthalten eine Definition des Begriffes organisierender Außendienst. Danach zählen zu diesem Angestellte, die auf Grund ihres Anstellungsvertrages ausschließlich haupt- und/oder nebenberufliche Mitarbeiter anwerben und einarbeiten sowie unterstellte Mitarbeiter betreuen.
Diese Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen, um einen Arbeitnehmer dem organisierenden Außendienst zuzuordnen. Dies folgt aus der Verbindung der einzelnen Merkmale durch die Verwendung der Wörter “und” und “sowie” (so auch Seifert, Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe, 6. Aufl., § 1 VorRV Außendienst Rz 2).
Da der Kläger aber– wie sich aus dem Aufgabenprofil Kundendienstleiter-Stellvertreter ergibt –, keine Anwerbung von Kundendienstmitarbeitern vornimmt, fehlt ihm bezüglich seiner Tätigkeit als stellvertretender Kundendienstleiter insoweit dieses Merkmal für eine Zuordnung zum organisierenden Außendienst.
Dennoch zählt auch diese Tätigkeit als Stellvertreter des Kundendienstleiters zum Werbeaußendienst im Sinne des Teils III des MTV. Auch diejenigen Arbeitnehmer, welche durch ihre Tätigkeit dafür sorgen, daß der Werbeaußendienst funktionsfähig wird und bleibt und die damit dem Werbeaußendienst durch organisatorische und personelle Maßnahmen unmittelbar zuarbeiten, sind dem Werbeaußendienst im Sinne des Teils III des MTV zuzuordnen (so auch: Seifert, aaO, vor § 17 MTV Rz 2).
Ausfluß dieser Betrachtungsweise ist auch die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Definition des organisierenden Außendienstes, der unter Teil III des MTV fällt. § 3 GTV unterwirft auch diejenigen Angestellten dem Teil III des MTV, die ausschließlich mit der Anwerbung, Einarbeitung und Betreuung von Mitarbeitern des Werbeaußendienstes betraut sind. Damit wird deutlich, daß auch solche Angestellte, die durch die Wahrnehmung von Personalführungsaufgaben einen ordnungsgemäß funktionierenden Werbeaußendienst gewährleisten – ohne selbst werbend tätig zu werden – dem Werbeaußendienst im Sinne des Teils III des MTV zugerechnet werden.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Freitag, Hauck, Böck, Walther, v. Baumgarten
Fundstellen
Haufe-Index 2629097 |
VersR 2001, 351 |