Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung wegen Übergang eines Betriebsteils. Betriebsteilübergang. Widerspruch des Arbeitnehmers, sachlicher Grund für Widerspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Die geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers eines Betriebsteils ist ein objektiv vertretbarer Grund für einen Arbeitnehmer, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber zu widersprechen.
2. Bei Unkenntnis der für die Sozialauswahl rechtserheblichen Tatsachen genügt den Arbeitnehmer zunächst seiner Darlegungslast, wenn er pauschal die soziale Auswahl beanstandet und den Arbeitgeber auffordert, die Gründe mitzuteilen, die ihm zu der Auswahl veranlaßt haben.
Normenkette
BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 09.01.1997; Aktenzeichen 8 Ca 190/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. Januar 1997 – 8 Ca 190/96 – abgeändert:
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 29. März 1996 nicht zum 30. Juni 1996 beendet worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Ingenieur weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses abzurechnen unter Berücksichtigung des dem Kläger vertraglich zustehenden Gehalts abzüglich des in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis Juli 1997 gezahlten Arbeitslosengeldes und abzüglich der in der Zeit vom 1. Juli 1996–31. Mai 1997 von dem Beklagten gezahlten Wettbewerbsentschädigung.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentli...