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LAG Hamburg Beschluss vom 29.03.1996 - 3 Sa 1/95

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Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß § 177 EGV folgende Fragen zur Vorlageentscheidung vorgelegt:

  1. Ist der Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187/EWG dahingehend auszulegen, daß ein Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne dieser Bestimmung auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmen seine bisher mit betriebseigenen Arbeitnehmern erledigte Reinigung der Betriebsräumlichkeiten, die er so organisiert hat, daß den Arbeitnehmern jeweils ein bestimmter Bezirk seiner betrieblichen Räumlichkeiten zur Reinigung zugewiesen ist, schrittweise in der Weise fremdvergibt, daß er immer dann, wenn eine Reinigungskraft ausscheidet oder ihre Reinigungsarbeiten aus anderen Gründen zeitweise oder auf Dauer nicht mehr erledigen kann, ihren Reinigungsbezirk an ein Drittunternehmen zur Reinigung vergibt?

    Ist die Beantwortung dieser Frage davon abhängig, ob die schrittweise Fremdvergabe für eine gesamte Betriebsstätte oder jedenfalls für einen mehrere Reingiungsbezirke umfassenden Teil einer Betriebsstätte einheitlich an ein und dasselbe Unternehmen erfolgt?

  2. Wenn die Frage 1 bejahrt wird, ist Art. 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 77/187/EWG dahingehend auszulegen, daß eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabsetzung der Arbeitszeit einer Reinigungskraft nach Maßgabe dieser Bestimmung unzulässig ist, wenn sie deshalb ausgesprochen wird, weil aufgrund einer Organisationsentscheidung eine Beschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr möglich ist, und wenn die Reinigungskraft ohne die Fremdvergabeentscheidung im Sinne der ersten Frage im bisherigen zeitlichen Umfange weiterbeschäftigt werden könnte, indem ihr in vollem Umfang oder zusätzlich Arbeiten zugewiesen werden, die ansich wegen der Entscheidung zur Fremdverg...

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