Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluß findet nach § 90 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.
Gründe
Die Antragstellerin hat das Verfahren für erledigt erklärt. Da sich der Antragsgegner hierzu nicht geäußert hat, gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 83 a Abs. 3 S. 2 ArbGG).
Das Verfahren war daher gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 und 3, 81 Abs. 2 S. 3 ArbGG durch Beschluß des Vorsitzenden einzustellen.
Gegen diesen Beschluß findet nach § 90 Abs. 3 ArbGG kein Rechtsmittel statt.
Zwar wird die Ansicht vertreten, bei dem Einstellungsbeschluß nach §§ 81 Abs. 2, S. 2, 83 a Abs. 2. S. 1, 90 Abs. 2 ArbGG handele es sich um einen das Verfahren beendenden Beschluß im Sinne der §§ 87, 92 ArbGG, der mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs. 1, S. 1 ArbGG bzw im Falle ihrer Nichtzulassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a ArbGG angegriffen werden kann (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.06.1982 – 6 TaBv 10/82 – EzA § 92 ArbGG 1979 Nr. 1; Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 1990 § 81 Rz 80, § 83 a Rz 14, § 92 Rz 6).
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Einstellungsbeschluß des § 83 a Abs. 2 ArbGG ist nur deklaratorische Bedeutung beizumessen. Die Beteiligten des Beschlußverfahrens haben es in der Hand, durch ausdrückliche oder nach § 83 a Abs. 3 S. 2 ArbGG fingierte übereinstimmende Erledigungserklärung das Verfahren zu beenden, ohne es zu einer Entscheidung im Sinne der §§ 84, 91 ArbGG kommen zu lassen. Es unterliegt insoweit der Parteienmaxime der Beteiligten, ob überhaupt ein Beschlußverfahren eingeleitet oder vorzeitig abgebrochen werden soll. Wird der Antrag zurückgenommen, eine vergleichsweise Erledigung angezeigt oder das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so bringen die Beteiligten damit zum Ausdruck, daß eine Entscheidung in der ...