Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindertagesstätten. Sozialeinrichtungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Frage, ob es sich bei den von einem Unternehmen betriebenen Kindertagesstätten um eine Sozialeinrichtung i.S. des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt, steht es dem sozialen Zweck der Einrichtung nicht entgegen, wenn Kinder nicht betriebsangehöriger Eltern als gleichberechtigte Nutzer der Kindertagesstätten zugelassen sind, sofern der Zweck und das äußere Erscheinungsbild der Kindertagesstätten dafür sprechen, dass der Wirkungsbereich sich auf das Unternehmen der Arbeitgeberin beschränkt, weil die Kindertagesstätten deren Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen gewidmet sind.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 21 BV 29/06)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 10.02.2009; Aktenzeichen 1 ABR 94/07)
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. November 2006 – 21 BV 29/06 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Beteiligten zu 2) betriebenen Kindertagesstätten Sozialeinrichtungen sind, und ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bezüglich der Festlegung der Öffnungszeiten dieser Kindertagesstätten besteht.
Die Beteiligte zu 2) betreibt im H. Stadtgebiet eine Vielzahl von Krankenhäusern.
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat.
Zu 6 Krankenhäusern gehören jeweils Kindertagesstätten. Diese befinden sich entweder direkt auf dem Krankenhausgelände oder aber in dessen unmittelbarer Umgebung. Die Kindertagesstätten nehmen auch Kinder auf, deren Eltern nicht bei der Beteiligten zu 2) beschäftigt sind. In der Vergangenheit betrug dieser Anteil ca. 10 %.
B...