Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung im Rahmen einer Konzernbetriebsvereinbarung zur Informationstechnologie. unbegründeter Unterlassungsantrag des örtlichen Betriebsrats zur Verwendung von "Google Maps" bei der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Schließt der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat in originärer Zuständigkeit(§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 BetrVG) mit der Arbeitgeberin Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarungen, hat der nicht beteiligte örtliche Betriebsrat aus eigenem Recht grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung der Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung.
2. Zweck der Mitbestimmungsnorm des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist der Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten; Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch Verwendung technischer Kontrolleinrichtungen sind nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats wirksam.
3. "Überwachung" im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten erhoben und (jedenfalls in der Regel) irgendwie aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen; zur Überwachung "bestimmt" (objektiv-finales Kriterium) sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über Beschäftigte zu erheben und aufzuzeichnen, wobei es auf die subjektive Überwachungsabsicht (subjektiv-finales Kriterium) der Arbeitgeberin nicht ankommt.
4. Die Verwendung von "Google Maps" im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; auch soweit es sich um eine technische Einrichtung handelt, fehlt dieser doch die Bestimmung zur Überwachung und das Er...