Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel
Leitsatz (amtlich)
1. Die in § 101 II 3 ArbGG eröffnete Möglichkeit der einzelvertraglichen Vereinbarung einer Schiedsklausel ist nur für solche Arbeitsverhältnisse zulässig, die nach dem konkreten Inhalt der ausgeübten Tätigkeit einer Berufsgruppe zuzuordnen sind, für die nach § 101 II 1 ArbGG bei Tarifbindung der Vorrang der Schiedsgerichtsbarkeit wirksam geregelt werden kann (vgl. BAG v. 06.08.1997 – 7 AZR 156/96, AP Nr. 5 zu § 101 ArbGG 1979).
2. Nehmen die Parteien im Arbeitsvertrag mit einem Maskenbildner den NV-Bühne in Bezug und vereinbaren zugleich gem. § 1 III NV-Bühne, dass überwiegend künstlerische Tätigkeit erbracht wird, so bedarf es im Regelfall zur Feststellung der wirksamen Inbezugnahme des Tarifvertrages i.S.v. § 101 II 3 ArbGG einer weiteren Aufklärung des Umfangs der künstlerischen Zeitanteile nicht.
3. Mit der Regelung in § 1 III S. 2 NV-Bühne haben die Tarifvertragsparteien Maskenbildner nicht in einer ihre Befugnis aus Art. 9 III GG überschreitenden Weise dem staatlichen Justizgewährleistungsanspruch entzogen.
Normenkette
ArbGG § 101 Abs. 2; Normalvertrag (NV) Bühne v. 15.10.2002 § 1 Abs. 3, § 1 S. 3; GG Art. 9 III
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 19.06.2007; Aktenzeichen 7 Ca 1206/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 19.06.2007 – 7 Ca 1206/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
3. Streitwert: 14.154,52 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder der Normalvertrag (NV) Bühne Anwe...