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LAG Düsseldorf Urteil vom 30.01.1997 - 13 Sa 1639/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanwendbarkeit der Regelungen des § 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Vorlage zur Überprüfung der Entscheidung 3 AZR 1077/78 vom 03.07.1980

 

Normenkette

BGB § 613a; HAG KSchG

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 25.09.1996; Aktenzeichen 1 Ca 1811/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 9 AZR 218/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.09.1996 – 1 Ca 1811/96 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin war seit 1984 für die Beklagte als Heimarbeiterin beschäftigt. Die Beklagte hat das Beschäftigungsverhältnis zum 31.10.1996 mit der Begründung gekündigt, sie habe sich aus betriebsbedingten Gründen entschlossen, die Produktion zum 01.07.1996 zu schließen.

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der Kündigung.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Kündigung stehe ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB auf die F. entgegen, die künftig für die Beklagte produktiv tätig sein werde. Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, ihre Produktion werde künftig durch vier Zwischenmeister vorgenommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.1996 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, wenn auch im Kündigungsschreiben lediglich die F. G. erwähnt sei, so lasse sie künftig insgesamt von vier Zwischenmeistern produzieren. Ihre eigene Produktion habe sie bereits eingestellt.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Urteil vom 25.09.1996 die Klage abgewiesen. Auf die Begründung seiner Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin macht geltend, der Auffassun...

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