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LAG Düsseldorf Urteil vom 29.04.2008 - 6 Sa 148/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt eines Informationsschreibens bei einem Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine – neue – Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 – 8 AZR 305/05 –)

2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.

3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.

 

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Urteil vom 22.11.2007; Aktenzeichen 5 Ca 1226/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen 8 AZR 541/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.11.2007 – 5 Ca 1226/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aufgrund ihres längere Zeit nach einem Betriebsübergang erklärten Widerspruchs hiergegen geltend.

Die 37-jährige, verheiratete Klägerin war bei der Beklagten seit dem 24.05.1994 als Maschinenführerin zu einer Bruttovergütung von 2.450,00 EUR im Bereich Com MD Mobile Devices in L.-M. beschäftigt.

Mit Vertrag vom 06.06.2005 hat die Beklagte – so ihr Vortrag – den Geschäftsbere...

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