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LAG Düsseldorf Urteil vom 28.05.2009 - 13 Sa 1492/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zum gewöhnlichen Arbeitsort eines Binnenschiffers

 

Normenkette

EuGVVO Art. 19 Nr. 2a

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 2 Ca 2684/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 2 AZR 646/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 28.08.2008 – 2 Ca 2684/07 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Berufung – an das Arbeitsgericht Duisburg zurückverwiesen.

3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine beklagtenseits aus personenbedingten Gründen ausgesprochene Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit April 2003 als Binnenschiffer/Matrose gegen eine Monatsbruttovergütung von 1.766,96 EUR angestellt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der J. Reederei-Gruppe und beschäftigt etwa 195 Mitarbeiter. Sie hat ihren Sitz in Luxemburg. Dort unterhält sie ein Büro, in welchem vier Mitarbeiter die Aufgaben der Personalverwaltung und Buchhaltungstätigkeiten wahrnehmen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zuletzt der vom Kläger in dem Luxemburger Büro unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2003, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird. Der Geschäftsführer der Beklagten erbringt einen Teil seiner Tätigkeit in dem Luxemburger Büro, den anderen Teil in Räumen eines anderen Konzernunternehmens in Duisburg. Die Beklagte bereedert Binnenschiffe, welche im Eigentum der Konzernmutter stehen. Die Schiffe fahren unter deutscher Flagge. Die Beklagte ist nach luxemburgischem Recht die Inhaberin der Ausrüsterbescheinigung, welche sie berechtigt, das Schiff mit Personal nach luxemburgischem Recht zu besetzen. Der...

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