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EuGH Urteil vom 27.02.2002 - C-37/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Brüsseler Übereinkommen. Artikel 5 Nummer 1. Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung. Arbeitsvertrag. Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Begriff. Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel befindet, und teilweise im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats verrichtete Arbeit

 

Beteiligte

Weber H

Herbert Weber

Universal Ogden Services Ltd

 

Tenor

1. Eine von einem Arbeitnehmer auf festen oder schwimmenden Einrichtungen auf oder über dem an einen Vertragsstaat angrenzenden Festlandsockel im Rahmen der Erforschung und/oder Ausbeutung seiner natürlichen Reichtümer verrichtete Arbeit ist für die Anwendung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik als eine im Hoheitsgebiet dieses Staates verrichtete Arbeit anzusehen.

2. Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgebe...

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