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EuGH Urteil vom 09.01.1997 - C-383/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersuchen um Vorabentscheidung: Hoge Raad – Niederlande. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Besondere Zuständigkeiten. Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung. Arbeitsvertrag. Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Begriff. Verrichtung der Arbeit in mehreren Vertragsstaaten

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, daß bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehr als einem Vertragsstaat verrichtet, der Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, im Sinne dieser Bestimmung der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat. Für die konkrete Bestimmung dieses Ortes ist der Umstand zu berücksichtigen, daß der Arbeitnehmer den grössten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.

 

Normenkette

Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 5 Nr. 1 i.d.F. des Beitrittsübereinkommens von 1989

 

Beteiligte

Petrus Wilhelmus Rutten

Cross Medical Ltd

 

Tenor

Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fass...

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