Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer tariflichen Bezugnahmeklausel. Vertrauensschutz nach Rechtsprechungsänderung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine aufgegebene höchstrichterliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die Partei in die Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte. Diese Voraussetzung ist bei einer einzelnen höchstrichterlichen Entscheidung nicht erfüllt.
2. Die Gewährung von Vertrauensschutz in die frühere Rechtsprechung des 4. Senats des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede setzt voraus, dass der Arbeitgeber tarifgebunden war.
Normenkette
TVG § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen 4 Ca 5279/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.10.2007 – 4 Ca 5279/07 – wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,
- an den Kläger 400,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2007 zu zahlen;
- an den Kläger 170,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.07.2007 zu zahlen;
- an den Kläger 170,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Vergütung nach den Entgelttarifverträgen für die Hessische Metallindustrie in ihrer jeweiligen F...