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LAG Düsseldorf Urteil vom 27.10.2017 - 10 Sa 308/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BB. Anwendung der Regelung zur Verzugspauschale im Arbeitsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

§ 288 Abs. 5 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5; EGBGB Art. 229 § 34

 

Verfahrensgang

ArbG Wesel (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2448/16)

ArbG Wesel (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2447/16)

ArbG Wesel (Entscheidung vom 22.02.2016; Aktenzeichen 4 Ca 2446/16)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen die Schlussurteile des Arbeitsgerichts Wesel vom 22.02.2016 mit den Aktenzeichen 4 Ca 2446/16, 4 Ca 2447/16 und 4 Ca 2448/16 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  • II.

    Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils mit dem Aktenzeichen 4 Ca 2446/16 wie folgt neu gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 249,90 € brutto sowie 40,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2016 zu zahlen.
    2. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren allein noch über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.

Die drei Klägerinnen waren bei der Beklagten als Innenreinigerinnen beschäftigt. Mit seinen drei (Schluss-) Urteilen vom 22.02.2017, auf deren Entscheidungsgründe wegen der im Einzelnen zugrundeliegenden Erwägungen verwiesen wird, verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte jeweils zur Zahlung von rückständigem Entgelt für die Monate Juli und August 2016. In allen drei Fällen ging es dabei um Entgelt für im Monat Juli 2016 geleistete aber nicht abgerechnete Arbeitsstunden sowie Urlaubsgeld für den Monat August 2016. Im Fall der Frau H.-B. (4 Ca 2447/16) ...

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