Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente. Berufung der Pensionskasse auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Pensionskasse kann sich auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG berufen, wenn sie von einem ehemaligen eigenen Arbeitnehmer auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG in Anspruch genommen wird. Die Vorschrift findet auch bei Personenidentität von Arbeitgeberin und Pensionskasse Anwendung.
2. Bejahung der Voraussetzungen von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in Abweichung vom Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17.02.2021 - 6 Sa 240/19.
Normenkette
EU-MobilitätsRL Art. 7 Abs. 2; BetrAVG § 1 Abs. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2; BetrAVG § 1b Abs. 5; BetrAVG § 2 Abs. 3; BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3; BetrAVG § 30c Abs. 1a; BGB § 305 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 4; VAG § 138 Abs. 2; VAG § 139 Abs. 1; VAG § 140 Abs. 1; VAG § 141 Abs. 1; VAG § 141 Abs. 5; VAG § 193; VAG § 234g Abs. 1; VAG § 298 Abs. 1; VVG § 153 Abs. 1; VVG § 153 Abs. 2; VVG § 171; ZPO § 258; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Entscheidung vom 11.05.2023; Aktenzeichen 3 Ca 1423/22)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 06.05.2025; Aktenzeichen 3 AZR 142/24)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 11.05.2023 - 3 Ca 1423/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
Der am 25.04.1951 geborene Kläger war vom 01.04.1981 bis zum 31.12.2014 bei der Beklagten, einer Pensionskasse, beschäftigt. Im Jahre 2023 waren bei der Beklagten ca. 45 Personen beschäftigt. Zum Ausscheiden des...