Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeit im Blockmodell
Leitsatz (amtlich)
Nach § 3 Abs. 2 TV ATZ hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wie die Arbeitszeit im Altersteilzeitarbeitsverhältnis verteilt wird. Der Arbeitgeber überschreitet die Grenzen des ihm eingeräumten Direktionsrechts, wenn er sich aus finanziellen oder haushaltswirtschaftlichen Gründen dafür entscheidet, dass Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Blockmodell nicht mehr durchgeführt werden können.
Normenkette
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ)
Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 08.08.2008; Aktenzeichen 3 Ca 3138/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.08.2008 – 3 Ca 3138/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen kann.
Der Kläger ist am 21.06.1949 geboren und seit dem 01.10.2001 mit einer Unterbrechung zwischen dem 31.07.2004 und dem 03.01.2005 bei der Beklagten als Arbeitsvermittler beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der am 05.05.1998 von der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) Anwendung. Darin heißt es u. a.:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vol...