Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung
Leitsatz (amtlich)
Das Befristungsverbot des §14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Düsseldorf v. 11.01.2002, LAGE §14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, §14 Rz. 259).
Normenkette
TzBfG § 14; BeschFG 1996 § 1
Verfahrensgang
ArbG Duisburg (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 1 Ca 821/02)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 7 AZR 642/02)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 20.06.2002 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 26.03.2002 geendet hat.
Der Kläger war aufgrund von zwei befristeten Arbeitsverträgen im Zeitraum vom 27.03.2000 bis zum 26.03.2002 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt.
Mit Arbeitsvertrag vom 08.02.2000 wurde er befristet für die Zeit vom 26.03.2000 bis 26.09.2001 eingestellt. Am 13.07.2001 vereinbarten die Parteien schriftlich die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 26.03.2002.
Mit Schreiben vom 08.03.2002 kündigte die Beklagte dem Kläger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 26.03.2002 an. Mit anwaltlichem Antwortschreiben vom 14.03.2002 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 13.07.2001 geltend. Am 26.03.2001 hat er beim Arbeitsgericht Duisburg Klage eingereicht.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass nach dem Außerkrafttreten des BeschFG 1996 am 31.12.2000 die erneute Befristungsvereinbarung nach §14 Abs. 2 TzBfG unzulässig gewesen sei. Er hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeits...